AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Firma Weisgerber Kanalreinigung e.K. nachfolgend: Auftragnehmer (AN)
§ 1 Geltungsbereich
(1) Für die Geschäftsbeziehung zwischen AN und dem Auftraggeber gelten die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die AGB gelten sowohl für Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, sowie für Unternehmer im Sinne des § 14 BGB und juristische Personen des öffentlichen Rechts. Die AGB finden Anwendung auf Verträge, welche die Rohr-, und Kanalreinigung als Inhalt haben. Die AGB finden keine Anwendung auf Verträge, in welchen die Sanierung von Rohren Vertragsinhalt ist.
(2) Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt der Beauftragung durch den Auftraggeber gültigen Fassung. Sollte es sich bei dem Auftraggeber um keinen Verbraucher i.S.d. § 13 BGB handeln, gelten die AGB in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass im Einzelfall wieder auf diese hingewiesen werden müsste.
(3) Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden zurückgewiesen, außer der Auftragnehmer hat der Geltung dieser schriftlich zugestimmt.
(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor den AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag, bzw. die schriftliche Bestätigung des Auftragnehmers maßgebend.
(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Auftraggebers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Fax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
(6) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Unsere Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich.
(2) Die Beauftragung durch den Auftraggeber gilt als verbindliches Vertragsangebot. Die Beauftragung kann per E-Mail, Fax, schriftlich oder telefonisch erfolgen.
(3) Die Arbeiten werden nach bestem Wissen und Gewissen ausgeführt. Wir erbringen eine Dienstleistung. Ein bestimmter Erfolg kann nicht versprochen werden. Der Erfolg hängt von den baulichen Gegebenheiten ab, auf die wir keinen Einfluss haben. Für einen Erfolg können wir dem Auftraggeber keine Gewährleistung geben, da der Erfolg der Rohrreinigung und Dokumentation ungewiss bleiben kann. Wir weisen darauf hin, dass in Abwasserrohren vor Aufnahme unserer Tätigkeit viele unkalkulierbare Risiken und nicht erkennbare Unabwägbarkeiten vorhanden sein können. Konnte infolge einer nicht intakten, schadhaften oder falsch installierten Anlage kein Erfolg durch uns erzielt werden, so werden der tatsächliche Arbeitsaufwand und Technik berechnet, da allein die Feststellung der oben genannten Umstände eine ordnungsgemäße Leistung darstellt.
(4) Die Annahme des Auftrages kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch das Ausführen der beauftragten Leistung erfolgen.
(5) Der Aufgabenbereich umfasst insbesondere folgende Leistungen:
• Verstopfungsbeseitigung
• Leerung Fäkaliengruben
• Hydrodynamische Rohr- und Kanalspülung
• TV- Untersuchung ohne Dokumentation
• TV- Untersuchung mit Dokumentation
• TV- Untersuchung mittels SAT- Kamera
• Leerung Fettabscheider ohne Auffüllen des Wassers
• Rohr-Verlaufsortung
• Fräsung und physische Beseitigung von Verstopfungen
• Drainagen-Reinigung
• Spiralreinigung
• Geruchsbeseitigung
• Dichtheitsprüfungen gem. DIN 1986 - 30 und DIN EN 1610
• Absaugarbeiten / Überschwemmung
• Leerungen und Reinigung von Zisternen
(6) AN ist berechtigt, Subunternehmer mit der Tätigkeit zu beauftragen.
§ 3 Pflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Auftragnehmer ungehinderten Zugang zu allen Entwässerungsgegenständen und -leitungen zu ermöglichen. Außerdem informiert er den Auftragnehmer vor Arbeitsbeginn über das Vorhandensein aller etwaiger Arbeitserschwernisse wie z. B. verdeckte Revisionsöffnungen, Kontrollschächte, Kanaldeckel und ähnliches. Dies gilt ebenfalls für Arbeitserleichterungen, wie z. B. das Vorhandensein einer Hebeanlage oder von Rückstauklappen. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass während der gesamten Reinigungsarbeiten das gesamte Abwassersystem stillgelegt ist. Nach Abschluss aller durchgeführten Reinigungsarbeiten durch den Auftragnehmer ist der Kunde verpflichtet zu überprüfen, ob alle betreffenden Entwässerungsgegenstände, Entwässerungsleitungen und weitere Anlagen in ordnungsgemäßem Zustand hinterlassen worden sind. Strom und Wasser, Stellplätze für Gerätschaften sind vom Auftraggeber kostenlos bereitzustellen oder von ihm auf eigene Kosten zu beschaffen. Das gleiche gilt für Leitern, Gerüste und ähnliche Hilfsmittel. Zur Arbeitsausführung vom Auftragnehmer gemietete Maschinen und Geräte (Arbeitsbühnen, Gerüste, etc.), die vom Auftraggeber nicht bereitgestellt werden können, werden dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung gestellt. Eventuell anfallende Abfallbeseitigungskosten gehen zu Lasten des Auftraggebers und werden ebenfalls gesondert aufgeführt. Der Auftraggeber hat bei Einsatz von LKW-Saugwagen oder LKW-Spülwagen dem Auftragnehmer eine Befahrbarkeit der Hofeinfahrten zu gewährleisten. Ist eine Befahrbarkeit nicht gegeben, ist dies dem Auftragnehmer rechtzeitig mitzuteilen. Kommt der Auftraggeber seiner Informationspflicht nicht nach, hat er Mehraufwendungen oder Schäden an der Einfahrt oder den Fahrzeugen des Auftragnehmers zu tragen. Räumgut ist Eigentum des Auftraggebers und bleibt dessen Eigentum. Für eine geeignete Abladestelle und die Entsorgungspapiere sorgt der Auftraggeber, ansonsten wird das Räumgut auf Nachweis schadlos beseitigt. Transport von Räumgut ist nur bei besonderer Beauftragung Bestandteil der Arbeiten und unterliegt dann ggf. den Bestimmungen des Güterkraftverkehrs und kann zu Folgekosten führen. Wir arbeiten ausschließlich zum Zweck der Reinigung und nicht des Transportes von Gütern.
§ 4 Mitteilungspflichten zu Rohren und Leitungen
Vor Beginn der Ausführung der Reinigungsarbeiten durch den Auftragnehmer hat der Auftraggeber die Pflicht, dem Auftragnehmer mitzuteilen, um welche Rohrmaterialien es sich handelt. Soweit vorhanden, sind sämtliche Rohrführungs- oder Revisionspläne vom Auftraggeber dem Auftragnehmer vor Arbeitsbeginn vorzulegen. Liegen solche Pläne nicht vor, ist der Kunde verpflichtet, dem Auftragnehmer kenntlich zu machen bzw. ihn darauf hinzuweisen, wo sich im Rohrleitungsverlauf sogenannte 87°-Bögen, T-Abzweige, Reduzierungen, Hohlräume, usw. befinden. Kommt der Auftraggeber seiner Informationspflicht nicht in ausreichendem Maße nach, haftet der Auftraggeber für sich hieraus ergebende Schäden oder Mehraufwendungen.
§ 5 Mitteilungspflichten zu besonderen Gefahren und gefährlichen Stoffen
Vor Auftragsausführung hat der Auftraggeber alle gefährlichen Stoffe und Gase, die in der Anlage enthalten sind, schriftlich durch unsere Mitarbeiter aufnehmen zu lassen. Als gefährlich gelten solche Stoffe und Gase, die den Mitarbeiter in irgendeiner Weise schädigen oder Explosionsgefahr oder eine Haftung bei Ableitung in das allgemeine Kanalsystem begründen können und normalerweise in Abwasserleitungen nicht enthalten sind, z.B. Laugen, Säuren, Gifte, chemische Rückstände aller Art. Der Auftraggeber ist in diesem Fall weiterhin verpflichtet, zu seinen Kosten entsprechende Reinigungs-, Desinfektionsmittel und für den Fall, dass in irgendeiner Hinsicht besondere Gefahr zu erwarten ist, kostenlos einen Sicherheitsbeauftragten zu stellen. Die gleichen Verpflichtungen des Auftraggebers gelten auch für den Fall, dass unsere Mitarbeiter gefährliche Stoffe und/oder besondere Gefahren vermuten und den Auftraggeber entsprechend informieren.
§ 6 Abnahme
Nach Abschluss der Arbeiten hat der Auftraggeber deren Durchführung zu bestätigen, die Leistungen zu überprüfen und durch eine Unterschrift auf dem Auftragsformular abzunehmen. Über notwendige Folgearbeiten oder die Leistungserbringung behindernde Tatsachen wird der Kunde vor Unterzeichnung des Arbeitsnachweises unterrichtet. Dieses ist entsprechend auf dem Arbeitsnachweis vermerkt.
Erfolgt keine ausdrückliche Abnahme, liegt eine konkludente Abnahme vor, sobald der Auftragnehmer die Rohrleitungen wieder in Betrieb nimmt.
§ 7 Nutzungs- und Zahlungsbedingungen
(1) Alle Preise sind Endpreise in Euro und enthalten, soweit nicht gesondert angegeben, die gesetzliche Umsatzsteuer. Zahlungen auf Rechnung sind, soweit nicht anders vereinbart, sofort fällig und an AN zu leisten.
(2) Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Auftraggeber nur insoweit zu, als dass seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
(3) Kommt der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug, ist AN. berechtigt, alle seine Forderungen sofort fällig zu stellen und den Verzugsschaden nach den gesetzlichen Regelungen geltend zu machen.
(4) Zahlungen sind nur dann rechtzeitig erfolgt, wenn der Betrag am Fälligkeitstag auf dem von uns angegebenen Konto uneingeschränkt zur Verfügung steht. Der Abzug von Skonto ist nur bei besonderer schriftlicher Vereinbarung zulässig.
(5) Der Auftragnehmer hat neben der vereinbarten Vergütung Anspruch auf Erstattung der für notwendig erachteten und angefallenen Auslagen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, eine Leistung nur gegen Vorkasse oder die Stellung einer Sicherheitsleistung zu erbringen.
(6) Stehen dem Auftragnehmer mehrere Forderungen gegenüber dem Auftraggeber zu, so ist der Auftragnehmer berechtigt festzulegen, auf welche konkrete Verbindlichkeit die Zahlung angerechnet wird.
(7) Werden dem Auftragnehmer nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt, wonach die Ansprüche gegenüber dem Auftragnehmer durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet erscheinen, so ist der Auftragnehmer berechtigt, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauskasse oder ausreichende Sicherheitsleistungen auszuführen und ggf. nach erfolglosem Ablauf einer hierfür gesetzten, angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall stehen dem Auftragnehmer Ersatz- und Vergütungsansprüche in einer sich aus den §§ 642,643 BGB ergebenden Höhe zu; weitergehende Ansprüche bleiben hiervon unberührt.
§ 8 Mängelansprüche des Auftraggebers
(1) Aufgrund der ständigen und täglichen Benutzung von Entwässerungsgegenständen und -leitungen bestehen auch ständig Störungsgefahren durch missbräuchliche Benutzung. Deshalb sollen alle Reklamationen schon im Interesse beschleunigter Bearbeitung und ggfls. Störungsbeseitigung, zweckmäßigerweise unverzüglich angezeigt werden. Sollte der Auftraggeber ein Unternehmer sein, müssen berechtigte Reklamationen innerhalb einer Woche nach Ausführung der Reinigungsarbeiten in Textform zugehen. Diese werden dann – soweit es sich nachweislich um eine tatsächliche Reklamation handelt – kostenfrei bearbeitet.
(2) In jedem Falle sind wir zur zweimaligen Nacherfüllung/Nachbesserung berechtigt.
§ 9 Gewährleistung/Haftung
Bei unseren Rohr- und Kanalreinigungsarbeiten verwenden wir ausschließlich geprüfte Maschinen und Werkzeuge, die allesamt auf dem neuesten Stand der Technik sind und für eine schonungsvolle und effiziente Reinigung von Abwasserleitungen entwickelt wurden.
(2) In seltenen Fällen kann es bei unseren Arbeiten aber dennoch zu Schädigungen an Ihren Sanitärobjekten und Einrichtungen oder an Ihren Abwasser- bzw. Rohrleitungen kommen. Ursächlich hierfür sind meist Unwegsamkeit, die weder vor den Arbeiten ersichtlich sind oder während den Arbeiten nicht einmal spürbar auftreten.
(3) Beispiele für Unwegsamkeit sind z.B. installationsbedingter Natur oder eine Vorschädigung des Altrohres. So kann es bei den Reinigungsarbeiten dazu kommen, dass das Reinigungsgerät auf der einen Seite angesetzt und betrieben wird und durch einen T-Anschluss auf der anderen Seite ein Sanitärobjekt beschädigt wird, ohne dass dies für den Techniker/Mitarbeiter vorab sichtbar war. Hierfür übernehmen wir keine Haftung. Ebenso kann es durch die lange Nutzung von Altrohren zu Abnutzungs- und Korrosionserscheinungen im Innenleben von Rohren kommen. Auch dieser Umstand ist vor, bzw. während der Reinigungsarbeiten nicht immer sichtbar. Ist dieser Umstand sichtbar, weisen unsere Techniker, sofern die Stellen im sichtbaren Bereich liegen, Sie darauf hin. Ist dies für die Techniker vorab nicht sichtbar oder erkennbar, kann es zu Rohrbrüchen und Folgeschäden kommen. In diesem Fall übernehmen wir keine Haftung. Die Haftung ist auch ausgeschlossen, sollte die Verstopfungs-/Schadensursache ursächlich in über die Maßen eingeleiteten Stoffen und Utensilien liegen. Beispiele hierfür sind Farb-, Gips- und Betonreste, sowie auch Intimtextilien. Sind diese Umstände vorab für unsere Techniker nicht erkennbar, kann es auch hier zu Folgeschäden und Rohrbrüchen kommen.
(4) Im Übrigen bleibt unsere Haftung nach den vertraglichen Regelungen und gesetzlichen Bestimmungen unberührt.
§ 10 Preise und Preisliste
- Die Preise des Auftragnehmers ergeben sich aus der gesonderten Preisliste.
Für Notdienste gelten folgende Preiszuschläge:
Montag bis Freitag ab 16:00 Uhr bis 22:00 Uhr 50%, von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr des Folgetages 100 %, samstags von 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr 50 %, von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr 100 %.
Sonn- und Feiertage werden mit 100% Feiertagszuschlag berechnet. Der Zuschlag wird auf die Gesamtsumme berechnet. - Die An- und Abfahrtskosten werden nach Entfernungspauschalen berechnet, die Bereitstellung von Servicefahrzeugen werden im Stundenaufwand berechnet.
- Die Preise für Arbeiten, die mit Hochdruckspülfahrzeug, TV-Kamerasysteme, Ortungsgerät, Lkw Saugwagen, Lkw Spülfahrzeug, Handwerkzeugen oder manuell ausgeführt werden können, werden jeweils gesondert ausgewiesen und abgerechnet. Jede eingesetzte Maschine wird im Stundensatz weiter berechnet. Arbeiten, die nur mittelbar die Reinigung von Entwässerungseinrichtungen bezwecken, z.B. das Aufreißen von Mauerwerk, Aufgrabungen werden gesondert angeboten und abgerechnet.
- Strom und Wasser sind vom Auftraggeber kostenlos bereit zu stellen oder von ihm auf eigene Kosten zu beschaffen. Das gleiche gilt für Leitern, Gerüste, Arbeitsbühnen und ähnliche Hilfsmittel. Anfallende Abfallbeseitigungskosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Entsorgung von Schlamm, Fäkalien oder andere anfallenden Abfälle werden, soweit deren Beseitigung vertraglich vereinbart wurde, pro cbm. Berechnet.
- Für nicht von uns zu vertretende Stand- oder Wartezeiten im Bereich Dichtigkeitsprüfung, Kanalreinigung, TV-Untersuchungen berechnen wir den jeweiligen Satz pro Stunde.
§ 11 Schadensersatz bei Kündigung
Kündigt der Auftraggeber vor oder während der Ausführung den Auftrag oder tritt er vom Vertrag zurück, so steht dem AN die vereinbarte Vergütung analog § 648 BGB zu.
§ 12 Aufrechnungsverbot
Die Aufrechnung von bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen unserer Auftraggeber gegen unsere Forderungen ist ausgeschlossen.
§ 13 Links auf andere Internetseiten
Soweit der Auftragnehmer von seiner Internetseite auf die Internetseiten Dritter verweist oder verlinkt, wird keine Gewähr und Haftung für die Richtigkeit bzw. Vollständigkeit der Inhalte und die Datensicherheit dieser Internetseite übernommen. Da der Auftragnehmer keinen Einfluss auf die Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen durch Dritte hat, ist der Auftraggeber angehalten die jeweils angebotenen Datenschutzerklärungen gesondert prüfen.
§ 14 Urheberrecht
- Der AN ist Inhaber von sämtlichen gewerblichen Schutzrechten, insbesondere von Marken-, Urheber- und Leistungsschutzrechten, an seinen Internetseiten und an den im Rahmen des Vertrages übersandten Dokumenten, Bildern, Filmen und Videomaterial. Der Auftraggeber erwirbt ein einfaches Nutzungsrecht für private Zwecke und Verwendung. Diese Werke inklusive aller seiner Teile sind urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung, Weitergabe und Vervielfältigung außerhalb der Grenzen des Urheberrechtes und über den privaten Zweck im Rahmen der vertraglichen Leistung ist ohne eine ausdrückliche, vorherige Zustimmung durch den AN unzulässig und strafbar.
- Der AN ist nicht zur Herausgabe von Datenträgern, Dateien und sonstigen Daten an den Auftraggeber verpflichtet, es sei denn, dieses wurde ausdrücklich schriftlich vereinbart. Das Herausgegebene ist dann gesondert zu vergüten. Veränderungen des zur Verfügung gestellten Bildmaterials durch Fotobearbeitung, Fotomontage oder durch sonstige elektronische Hilfsmittel zur Erstellung eines neuen Werkes sind nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung des AN. zulässig. Bei jeder Bildveröffentlichung ist der Bildautor als Urheber zu benennen. Die Benennung muss beim Bild erfolgen. Digitale Bilddaten sind so zu speichern und zu kopieren, dass der Name des Bildautors mit diesen elektronisch verknüpft ist und diese Verknüpfung bei Datenübertragungen und Wiedergabe jeglicher Art erhalten und damit der Bildautor als Urheber eindeutig ersichtlich bleibt. Eine Verletzung dieses Rechts berechtigt den Bildautor zum Schadenersatz.
- Jegliche Vervielfältigung und Weiterverbreitung von Unterlagen als Ganzes oder in Teilen bedarf der schriftlichen Genehmigung des AN. Die Verlinkung auf eine der Internetseiten des AN bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
- Kein Element der Internetseite gewährt irgendwelche Lizenz- oder Benutzungsrechte an Bildern, eingetragenen Marken, Logos oder sonstigen Rechten. Dem Auftragnehmer ist es nach Beendigung des Auftrages mit dem Auftraggeber gestattet, Ideen, Konzeptionen, erworbenes Know-How usw. für weitere Beratung, Schulung und Dienstleistungen auch für andere Auftraggebern zu nutzen.
§ 15 Datenschutz
Kanalreinigung Weisgerber e.K. wird die vom Kunden zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten nur für die mitgeteilten Zwecke erheben, verarbeiten, nutzen und speichern. Eine Weitergabe der personenbezogenen Daten an Dritte erfolgt nicht ohne ausdrückliche Einwilligung. Erhebungen von personenbezogenen Daten sowie deren Übermittlung an auskunftsberechtigte staatliche Institutionen und Behörden erfolgen nur im Rahmen der einschlägigen Gesetze bzw. sofern Kanalreinigung Weisgerber e.K. durch eine gerichtliche Entscheidung dazu verpflichtet ist.
§ 16 Cookies
AN setzt zum Teil sogenannte Cookies ein, um dem Kunden den Zugriff individueller und schneller zu ermöglichen. Der Kunde kann seinen Browser so einstellen, dass er über die Platzierung von Cookies informiert oder der Gebrauch von Cookies unterdrückt wird. AN weist darauf hin, dass die Aktivitäten des Auftraggebers dieser Internetseite registriert und unter anderem zu Sicherheits-, Marketing- und Systemüberwachungszwecken analysiert werden.
§ 17 Sprache, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht, Geheimhaltung
Der Vertrag wird in Deutsch abgefasst. Die weitere Durchführung der Vertragsbeziehung erfolgt in Deutsch. Es findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Gerichtsstand ist bei Streitigkeiten mit Auftraggebern, die kein Verbraucher, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind, Sitz des Auftragnehmers. Insoweit gilt bei Scheck- und Wechselklagen daneben auch der gesetzliche Gerichtsstand. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen.
Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart oder üblich ist, gelten die dem Unternehmer im Zusammenhang mit Bestellung unterbreiteten Informationen als nicht vertraulich.
§ 18 Erfüllungsort
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen des Auftraggebers ist Birstein. Mündliche Nebenabreden haben nur Gültigkeit, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt worden sind. Anderweitige mündliche Vereinbarungen sind unwirksam.
Stand der allgemeinen Geschäftsbedingungen Januar 2024